Statuten

Hier erfahren Sie alles über die Geschichte

1. Name, Dauer und Sitz

1.1. Unter dem Namen Gewerbeverein Suhr besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB
1.2. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins befindet sich am Firmen - Domizil des Präsidenten.
1.4. Der Gewerbeverein Suhr kann Mitglied überregionaler Vereinigungen sein.

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmen von Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:

  • Erhaltung und Förderung der freien Marktwirtschaft auf kommunaler Ebene durch Pflege der Kontakte mit Behörden, Verwaltung, politischen Parteien und Medien
  • Veranstaltung von Vorträgen und Kursen
  • Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderungsaktionen
  • Förderung der Zusammengehörigkeit innerhalb des Vereins

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2 Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf tätig sind, sofern sich Geschäftssitz oder Standort einer Niederlassung in Suhr befindet, die Geschäftstätigkeit in Suhr stattfindet oder ihren Wohnsitz in Suhr haben.
3.1.3 Zu Freimitgliedern können auf Antrag natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
3.1.4 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.

3.2 Aufnahme und Ernennung
3.2.1 Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Gewerbeverein gerichtet werden.
3.2.2. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
3.2.3. Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die General-versammlung.

3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1. Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Freimitglieder haben beratende Stimme.
3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.

3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann
  • durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2., durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres
  • durch Ausschluss

3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln. 
Ebenfalls ausgeschlossen können Mitglieder werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen.
3.4.3. Mitglieder, die aus dem GV Suhr ausgeschlossen werden, verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Der Jahresbeitrag für das Vereinsjahr, in welchem der Ausschluss erfolgt, bleibt in vollem Umfang geschuldet.

 

4. Organisation

4.1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

4.2. Die Generalversammlung

4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

4.2.3. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts mit gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe
  • Mutationen (Aufnahmen, Ausschlüsse)
  • Wahlen 
    - des Vorstandes
    - des Präsidenten
    - der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten
  • Erledigung allfälliger anderer Geschäfte
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zwanzig Tage zum Voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen.
4.2.5. Schriftliche Anträge sind - vorbehaltlich der Ziffern 6.1. und 6.2. - bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
4.2.6. Neben ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können. 

4.3. Vorstand

4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Sekretär
  • dem Kassier
  • und eins bis fünf Beisitzern

4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 
4.3.3. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten kollektiv.
4.3.4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
  • Aufstellung eines Jahresprogramms
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 1'000.- pro Ereignis und gesamthaft Fr. 2500.- pro Jahr
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse

4.4. Rechnungsrevisoren
4.4.1. Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.4.2. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
4.4.3. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen General-versammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein, ausser die Generalversammlung verzichte darauf.

4.5. Beschlussfassung und Wahlen
4.5.1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden vorbehaltlich der Ziffer 6.2. durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

5. Finanzen

5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • allfälligen anderen Zuwendungen 

5.2. Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:

  • die Kosten für die Vereinsverwaltung, die Durchführung von Anlässen
  • Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  • besondere Ausgaben gemäss Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen
    Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. 

5.3. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

6. Schlussbestimmungen

6.1. Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.

6.2. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden. 

6.3. Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist der Gemeinde Suhr zu handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

6.4. Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. Februar 2008 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 26. März 1994.

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